Kindeswohl

"Ein Mensch genügt! Das ist die wichtigste Botschaft der Resilienzforschung. […] Die Psyche ist unglaublich stark, so dass unsere Seele die schlimmsten Widrigkeiten des Lebens zu überleben vermag, wenn nur ein Mensch uns eine Zeit lang zur Seite steht. Ein Mensch macht den ganzen Unterschied.“ (Schlageter, 2010 zitiert bei Scherwath, Friedrich, 2012: Soziale und pädagogische Arbeit bei Traumatisierung, S. 90).

Sie als Erzieherin, Erzieher oder Kindertagespflegepersonen sehen das Kind, sind Ansprechpartner/in und Vertrauensperson für Eltern und Kinder. Wenn Sie hinschauen und geschickt handeln, können Sie Kindern frühzeitig helfen.

Die folgenden Tipps helfen Ihnen, an gefährdeten Kindern nicht vorbei zu schauen:

  1. Sie nehmen sich Zeit für das Kind
  2. Sie achten die Eltern als wichtigste Personen im Leben des Kindes und begegnen ihnen offen
  3. Sie nehmen Besonderheiten beim Kind wahr und suchen sich Rat

Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls können vielseitig sein. Fragen Sie die Eltern, ob sie wissen, was passiert ist, wenn Sie Verletzungen mit unklarer Ursache oder besondere Verhaltensänderungen beim Kind beobachten. Nehmen Sie deren Antwort dankbar entgegen. Suchen Sie Rat bei Ihrer „insoweit erfahrenen Fachkraft“, um Klarheit zu gewinnen.

Recht

Wichtige rechtliche Regelungen finden Sie wie folgt:

insbesondere:

7 Abs. 3 SächsKitaG
Werden an einem Kind Anzeichen von Misshandlung oder grober Vernachlässigung wahrgenommen, hat die Leitung der Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend in Kenntnis zu setzen.§8a SGB VIII
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass:

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

8b Abs. 1 SGB VIII
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Wichtige Datenschutzpunkte: 

203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen und §65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Sie zum Schutz der Kinder und Eltern zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung dürfen Sie innerhalb der Einrichtung unter Kolleginnen und Kollegen offen beraten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine personenbezogenen Informationen anderen Eltern oder Kindern bekannt werden.

Bei der Beratung mit Personen, die nicht in der Einrichtung arbeiten (z.B. insoweit erfahrene Fachkraft), werden die Namen der betreffenden Familie anonymisiert. Alle Inhalte der Beratung bleiben „im Raum“, d.h. werden nicht weitererzählt. Ist es zur Bearbeitung des Falls sinnvoll, der insoweit erfahrenen Fachkraft die Daten der Familie bekannt zu geben, benötigen Sie dafür die Zustimmung der Eltern. Bitten Sie in diesem Fall die Eltern um die schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht.

Materialien & Broschüren

In dieser Rubrik finden Sie nützliche Unterlagen, Handreichungen oder Handlungsempfehlungen zum Thema Kindeswohlgefährung und Prävention.

Das Kinderrechte-Portal

Dresdner Kinderschutzordner - Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung

Infoblatt - Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung (Netzwerke für Kinderschutz Sachsen)

Richtig helfen – wann und wie? Ein Leitfaden zum Thema Kindeswohlgefährdung vom Netzwerk für Frühprävention, Sozialisation und Familie (KINET)

Sachsen: Kinderschutz ganz praktisch - Umsetzung des Sächsischen Handlungskonzeptes für präventiven Kinderschutz

Ist das Kindeswohl gefährdet? Eine Handreichung für Ehrenamtliche, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (KJRS)

Projekte zur Primärprävention

Eine Übersicht zu Projekten im Bereich Primärprävention, die Sie für Ihre Arbeit in der Kindertageseinrichtung nutzen können, finden Sie hier.

Weitere Artikel zu diesem Thema auf dem Kita-Bildungsserver

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2023