Informationen zum Masernschutzgesetz
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) tritt zum 1. März 2020 in Kraft.
Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder in eine Kindertageseinrichtung die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung in erlaubnispflichtiger Kindertagespflege muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher+innen, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).
Für die Umsetzung des Gesetzes im Freistaat Sachsen stehen folgende Anlagen und Formulare zur Verfügung:
Anlagen
- Anlage 1: Ministerschreiben vom 6. Februar 2020
- Anlage 2: Allgemeine Informationen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes
- Anlage 2a: Muster zu den korrekten Eintragungen in den üblichen Impfausweisen
- Anlage 2b: Muster-Formular des SMS über die Bescheinigung über die ärztliche Impfberatung, die ärztliche Untersuchung und das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes (SMS-Musterformular Kita-Aufnahme)
- Anlage 3: Pflichten für Kindertagespflegestellen als Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Formulare
- Schulaufnahmeuntersuchung Schau Formular Information an die Schulleitung
- Schulaufnahmeuntersuchung Schau Formular Ergebnis an die Eltern
- Schulaufnahmeuntersuchung Schau Formular Aushändigung Eltern Impfstatus Masern
- SMS-Musterformular Kita-Aufnahme
- Muster Bescheinigung Weiterleitung Masernschutz
- Muster Datenübermittlung Einrichtungsleitung an Gesundheitsamt
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 20. August 2020
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat entschieden, dass der in § 20 Absatz 10 IfSG geregelte Aufschub zum Führen eines Nachweises einer Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern (bis zum 31. Juli 2021) nicht bei einem Wechsel zwischen Gemeinschaftseinrichtungen i. S. von § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG greift. Es wird klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 20 Absatz 10 IfSG sich nur auf diejenigen Personen beschränkt, die seit dem Stichtag 1. März 2020 in derselben Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind und der vorübergehende Aufschub der Nachweispflicht bis zum 31. Juli 2021 an die Betreuung und den Verbleib in einer bestimmten Gemeinschaftseinrichtung seit dem Stichtag 1. März 2020 gebunden ist (vgl. S. 6 ff.).
Das OVG Bautzen hat damit eine Entscheidung VG Chemnitz geändert. Dieses hatte dem Antrag der Eltern stattgegeben, die begehrt hatten, ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung bis zum 31. Juli 2021 ohne Vorlage eines Nachweises über ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern in einer Kindertageseinrichtung betreuen zu lassen, da das Kind bereits vor dem 1. März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung (hier: Kindertagespflege) betreut wurde. Das VG Chemnitz hatte dies damit begründet, dass die Nachweispflicht nicht an eine bestimmte Gemeinschaftseinrichtung und den dortigen Verbleib gebunden sei.
Der Beschluss OVG Bautzen ist unanfechtbar.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium: zur Impfpflicht und als FAQ Masernschutzgesetz.
Zudem hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Website erstellt, die zahlreiche Informationen zum Thema enthält: www.masernschutz.de.