Quereinstieg in die Kita durch Weiterbildungsmöglichkeiten
Personen mit anderen, zum Teil auch artfremden, Berufsabschlüssen können berufsbegleitend eine Qualifikation zur pädagogischen Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung erwerben. Die verschiedenen Wege, sich für den Bereich Kita zu qualifizieren, sind nachfolgend zusammengefasst.
Berufsbegleitende Qualifizierung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in
Personen, die sich beruflich neu orientieren wollen, haben die Möglichkeit, an einer Fachschule berufsbegleitend die Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" bzw. zum "Staatlich anerkannten Erzieher" zu absolvieren. Die Zulassung setzt einen Realschulabschluss und eine abgeschlossene erste Berufsausbildung voraus. Interessenten können sich beim Landesamt für Schule und Bildung (Referat Berufsbildende Schulen) beraten lassen. Auf der Grundlage eines generalistisch ausgerichteten Lehrplans vermittelt die Qualifikation Kompetenzen für alle Tätigkeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe und angrenzende Bereiche. Sie sichert den Absolventen Wahlmöglichkeiten und auch das Erlangen von Berufskompetenzen in mehreren Tätigkeitsfeldern.
Die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Qualifizierung setzt ein im Arbeitsumfang entsprechend reduziertes Beschäftigungsverhältnis in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe voraus, zum Beispiel in einer Kindertageseinrichtung (Paragraph 53 Abs. 6 Schulordnung Fachschule).
Während der berufsbegleitenden Qualifizierung ist der Einsatz in einer Kindertageseinrichtung gemäß Paragraph 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SächsKitaG i. V. m. Paragraph 5a Absatz1 SächsQualiVO möglich.
Weitere Informationen zur berufsbegleitenden Qualifizierung finden Sie hier.
Berufsbegleitendes Fachhochschulstudium Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik
Potentielle Quereinsteiger mit einer abgeschlossenen beruflichen Qualifikation (abgeschlossenes Studium oder abgeschlossene Berufsausbildung mit Hochschulzugangsberechtigung) können in Kombination mit einem berufsbegleitenden Bachelor-Studium der Sozialen Arbeit oder der Kindheitspädagogik an einer Fachhochschule während der Weiterbildungsmaßnahme in einer Kindertageseinrichtung tätig werden.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird auf Antrag die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagoge/in oder Sozialarbeiter/in oder Sozialpädagoge/in erteilt. Die staatliche Anerkennung ist Voraussetzung für einen dauerhaften Einsatz in einer Kindertageseinrichtung.
Rechtsgrundlage für den Antrag auf staatliche Anerkennung ist das Sächsische Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG).
Berufsbegleitende Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen der Universitäten und pädagogischen Hochschulen
Im Ergebnis eines mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützten Projekts wurde eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Kindheitspädagogik auf Fachhochschulniveau entwickelt. Diese hat in der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik einen rechtlichen Rahmen erhalten:
Zur Weiterbildung können Personen zugelassen werden, die an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Erziehungswissenschaft oder Pädagogik
a) einen Magister-, Diplom-, Bachelor- oder Master-Abschluss,
b) ein erstes oder zweites Staatsexamen Lehramt oder
c) im Ausland einen Hochschulabschluss
erworben haben (Punkt II Nr. 1 VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik).
Die Qualifizierung dauert ein Jahr und findet berufsbegleitend, das heißt in Verbindung mit einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung statt. Die Weiterbildung wird derzeit von den privaten Anbietern Advent-Kindergarten-Institut und der DPFA-Akademie für Gesundheits- und Sozialwissenschaften durchgeführt.
Die Teilnehmer/innen können gemäß Paragraph 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SächsKitaG i. V. m. Paragraph 5a Absatz4 SächsQualiVO in Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden.
Bei der Weiterbildungsmaßnahme handelt es sich um eine Fortbildung. Es wird damit keine weitere berufliche Qualifikation erworben. Sie berechtigt zur Aufnahme der Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung als pädagogische Fachkraft.
Konkrete Weiterbildungsangebote finden Sie im Fortbildungskalender des Kita-Bildungsservers.
Sonderfall Schulfremdenprüfung
Die Qualifikation zur staatlich anerkannten Erzieher/in kann in Sachsen auch durch eine Schulfremdenprüfung (auch Externen- oder Nichtschülerprüfung genannt) erworben werden.
Die Schulfremdenprüfung ist nicht für jeden geeignet, da die Zulassungsvoraussetzungen verhältnismäßig schwer zu erfüllen sind. Die Prüfungsvorbereitung ist sehr anspruchsvoll. Die Aneignung des nötigen Fachwissens muss größtenteils im Selbststudium bewältigt werden. Es gibt vorbereitende Kurse. Diese werden von verschiedenen privaten Bildungsträgern angeboten.
Bei der Schulfremdenprüfung sind die erforderlichen Prüfungen (mehr als 6 Prüfungen) innerhalb eines kurzen Zeitraumes abzulegen.
Eine Zulassung zur "Schulfremdenprüfung" ist an Zugangsvoraussetzungen geknüpft. Diese sind in § 38ff. der Verordnung über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule FSO) definiert. Interessenten können sich beim Landesamt für Schule und Bildung (Referat Berufsbildende Schulen) beraten lassen.
Bei der Schulfremdenprüfung handelt es sich nicht um eine berufsbegleitende Qualifizierung. Der Einsatz als pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung ist erst nach erfolgreichen Abschluss der Schulfremdenprüfung und dem Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Erzieher/in möglich.
Personen mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation
Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Berufsqualifikation für Erzieher/in, Heilerziehungspfleger/in oder Heilpädagogen/in erworben haben, können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung und Anerkennung ihrer Berufsqualifikation beantragen. Die rechtlichen Grundlagen sind das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) und die Erzieher-Anerkennungsverordnung (AnerkVO Erzieher). Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation ist beim Landesamt für Schule und Bildung einzureichen.
Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einen Hochschulabschluss als Kindheitspädagoge/in, Sozialpädagoge/in, Sozialarbeiter /in oder Heilpädagoge/in erworben haben, können ebenfalls einen Antrag auf Anerkennung ihres Hochschulabschlusses beantragen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind das Sächsische Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG) und die Sächsische Sozialanerkennungsverordnung (SächsSozAnerkVO). Der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses ist bei der Sächsischen Landesdirektion zu stellen.
Personen mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation können sich in den Informations- und Beratungsstellen Arbeitsmarkt Sachsen (IBAS) informieren und beraten lassen.
Bei Fragen zum notwendigen Abschluss für eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung steht der potentielle Anstellungsträger zur Verfügung!