Corona-Informationen für Fachkräfte - Archiv 2021
Der Schul- und Kitabetrieb wird unter den bekannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen fortgeführt. Die Reglungen gelten vom 13.12.2021 bis 9.1.2022. Ein Vorziehen oder Verlängern der Weihnachtsferien findet nicht statt.
Das Kabinett hat die Schul-und Kita-Coronaverordnung beschlossen. Der Verordnungstext wird zeitnah veröffentlicht. Vorab möchte das SMK über wesentliche Regelungen informieren.
Das Kultusministerium hat am 23. November 2021 aktualisierte Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb veröffentlicht.
- Handlungsempfehlungen vom 23. November 2021
- Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung
bzw. für den vollumfänglichen Betreuungsanspruch
Das SMK hat in Zuammenarbeit mit der EHS Dresden und der Hochschule Zittau/Görlitz eine Handreichung zur Umsetzung des Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrages während einer Pandemie veröffentlicht. Die Handreichung ist eine Arbeitshilfe und ein Instrument zur Unterstützung der pädagogischen Praxis unter pandemischen Bedingungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.
Trotz weitreichender Einschränkungen im öffentlichen Leben bleiben Schulen und Kindertageseinrichtungen weiterhin geöffnet. Kitas sowie Grund- und Förderschulen müssen jedoch bis einschließlich der Weihnachtsferien in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen. Zur Umsetzung der Maßnahmen gibt es für die Einrichtungen eine Übergangsfrist bis zum 29. November, spätestens dann ist der eingeschränkte Regelbetrieb verpflichtend.
Das Kultusministerium hat am 5. November eine 2021 aktualisierte Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen veröffentlicht.
Das Kultusministerium hat am 20. Oktober 2021 aktualisierte Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen veröffentlicht.
Das Sächsische Kabinett hat am 19. Oktober 2021 eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung verabschiedet. Flächendeckende Einschränkungen des Schul- und Kitabetriebes erfolgen nur bei Überlastung der Krankenhäuser.
- Pressemitteilung Medienservice Sachsen vom 19. Oktober 2021
- Ausführlichere Informationen zur neuen Verordnung für Kita und Schule im Blog des SMK
Schulleiterbrief und Formblatt zur Testung von Beoabachtungsschüler*innen in der Hortbetreuung während der Herbstferien
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat einen aktualisierten Leitfaden zur Kontaktpersonennachverfolgung und Absonderung in sächsischen Schulen und Kitas ab Schuljahr 2021/22 veröffentlicht.
- Leitfaden zur Kontaktpersonennachverfolgung und Absonderung in sächsischen Schulen und Kitas ab Schuljahr 2021/22
- Infoblatt zur Absonderung in Sachsen
- Schaubild zum Leitfaden zur Kontaktpersonennachverfolgung und Absonderung in sächsischen Schulen und Kitas ab Schuljahr
2021/22 - Checkliste für die Ermittlung von Kontaktpersonen im Kitabereich und sächsischen Schulen außerhalb des Klassen-/ Gruppenverbandes vom 27. September 2021
In den Schulen und Kindertageseinrichtungen findet auch in den kommenden Wochen unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt. Zu Einschränkungen im Schul- und Kitabetrieb kommt es erst bei Erreichen der Überlastungsstufe in den Krankenhäusern. Diese und weitere Regelungen sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor. Die Verordnung gilt vom 23. September bis zum 20. Oktober 2021.
Das Kultusministerium hat am 31. August 2021 aktualisierte Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen veröffentlicht.
Das Sächsische Kabinett hat am 24. August 2021 eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung für den Schuljahresstart verabschiedet.
Das Kultusministerium hat am 1. Juli 2021 aktualisierte Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen veröffentlicht.
Unterhalb einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 10 gilt für den Zutritt in Schulen und Kindertageseinrichtungen eine einmal wöchentliche Testpflicht. Das sieht die neue Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vor, die am 22. Juni 2021 vom Kabinett beschlossen wurde und ab dem 1. Juli 2021 gilt.
Ab 25. Mai 2021 haben alle Eltern, die arbeiten gehen und ihr Kind nicht anderweitig betreuen lassen können, Anspruch auf eine Notbetreuung. Eine spezielle Berufsgruppenzugehörigkeit ist nicht mehr erforderlich.
Das Kultusministerium hat ein Informationsschreiben herausgegeben, in dem die Umsetzung des §28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in Sachsen erläutert wird.
Das Minister-Schreiben des SMK nimmt Bezug auf die Corona-Schutzverordnung vom 29. März 2021 und erläutert, wie sich die Verordnung konkret auf den Betrieb der Kitas, der Horte und der Kindertagespflege nach Ostern ab dem 6. April 2021 auswirkt.
Der Bundesgesundheitsminister und die Gesundheitsminister*innen der Länder haben beschlossen, die Priorisierung für die Impfungen anzupassen. Personen, die in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege tätig sind, können sich gegen das Coronavirus impfen lassen. Ab dem 25. Februar 2021 ist die Anmeldung auf dem Sächsischen Impfportal möglich.
Der Freistaat Sachsen stellt den Trägern der Kindertageseinrichtungen sowie den Kindertagesspflegepersonen kostenlos Corona-Schnelltestkits zur Verfügung. Die Schnelltestkits sollen von den Trägern eingesetzt werden, um das Personal in den Einrichtungen zunächst bis zur Verfügbarkeit von geeigneten Antigen-Selbsttestkits einmal pro Woche durch geschultes Personal auf Corona testen zu können.
Die Grundschulen, die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege werden zum 15. Februar im eingeschränkten Regelbetrieb wieder öffnen. Aus diesem Anlass hat das Kultusministerium vier Dokumente veröffentlicht:
- Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege
- Empfehlung zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in der Kindertagesbetreuung und in Schulen
- Schreiben von Kultusminister Christian Piwarz an die Eltern vom 12. Februar 2021
- Schreiben von Kultusminister Christian Piwarz an die Leiter*innen, die pädagogischen Fachkräfte und die Tagespflegepersonen vom 9. Februar 2021
Die Grundschulen und Kindertageseinrichtungen werden zum 15. Februar im eingeschränkten Regelbetrieb wieder öffnen. Dies bedeutet für Grundschulen und Kindertageseinrichtungen die strikte Trennung von Gruppen und Klassen mit festen Bezugspersonen. Die Kinder sollen auch außerhalb der Gruppen- und Klassenräume auf dem Gelände der Einrichtung nicht aufeinandertreffen.
Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, die Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind von 10 auf 20 Tage (bzw. für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage) zu verdoppeln und eine Inanspruchnahme auch bei geschlossenen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen bzw. einem eingeschränkten Betrieb zu ermöglichen. Anträge für das Kinderkrankengeld sind durch die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.
Elternbeiträge werden im Lockdown erstattet. Eltern, die ihr Kind aufgrund des aktuellen Lockdowns nicht in Krippe, Kindergarten, Hort oder Kindertagespflege betreuen lassen können, sollen dafür keine Elternbeiträge entrichten müssen. Die Sächsische Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich auf eine einheitliche Regelung für die Erstattung geeinigt.
Pädagogisches Personal erhält die Möglichkeit, sich vor Wiederaufnahme der Beschäftigung einmalig freiwillig per Antigen-Schnelltest (POC-Test) testen zu lassen. Die Kosten des Tests werden vom Freistaat Sachsen übernommen.
- SMK-Schreiben mit Musteranschreiben für den Hausarzt vom 8. Januar 2021
- Ergänzung zum SMK-Schreiben vom 13. Januar 2021
Der Lockdown für Schulen und Kita wird verlängert. Angesichts der Coronalage bleiben Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis Ende Januar geschlossen. Die Winterferien werden verkürzt und der Zeitraum verändert. Ab dem 8. Februar werden Grundschulen und Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet.
Die Liste systemrelevanter Berufsgruppen, für die eine Notbetreuung geplant ist, sowie das Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Inanspruchnahme der Notbetreuung finden Sie hier.